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Die Datenschutzbestimmungen fürs Web entwickeln sich stetig weiter. Jetzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine aktive Zustimmung der Nutzer zur Verwendung von Cookies vorliegen muss und dass eine Voreinstellung nicht zulässig ist. Was bedeutet das für die Praxis und was steckt dahinter?
Was ändert sich bei den Cookies?
Bisher galt in Deutschland die Verarbeitung von Cookies ohne aktive Zustimmung des Nutzers laut Telemediengesetzt grundsätzlich als erlaubt, wenn der Nutzer nicht widerspricht. Grundlage für diese Erlaubnis ist die Cookie-Richtlinie, die seit 2009 die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergänzt, aber in den EU-Staaten unterschiedlich umgesetzt wird. Während andere Länder die Cookie-Richtlinie dahingehend interpretierten, dass eine aktive Zustimmung durch ein Opt-in vorgeschrieben ist, erlaubte das Telemediengesetz in Deutschland das Setzen von Cookies, solange kein Widerspruch dagegen vorliegt. Hier reichte bisher die Möglichkeit eines Opt-out, um dem Gesetz Genüge zu tun. In der Praxis sah das bis dato oft so aus, dass ein unauffälliges Banner den Nutzer darüber informierte, dass Cookies auf der Website verwendet werden. Das EuGH entschied nun, dass ein Opt-in auch in Deutschland zwingend erforderlich ist, was in der EuGH-Pressemitteilung vom 1.10.2019 nachzulesen ist: Das Setzen von Cookies erfordert demnach die aktive Einwilligung des Internetnutzers, ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reicht nicht aus.
Das bedeutet in der Praxis, dass Cookies nur noch nach einer aktiven Einwilligung gesetzt werden dürfen. Eine vorangekreuzte Checkbox oder ein einfaches Info-Banner mit Hinweis auf die Datenschutzerklärung, wie heute von vielen Websitebetreibern genutzt, ist damit nicht mehr zulässig! Stattdessen muss jetzt immer eine Einwilligung ohne Vorabauswahl zum aktiven Ankreuzen vorgeschaltet werden, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Wichtig ist dabei, auf exakte Hinweistexte zu achten und tatsächlich nur diejenigen Cookies zu setzen, denen der Nutzer zugestimmt hat.
Wie kam es zu dem Urteil?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Betreiber der Website Planet49 geklagt. Denn Planet49 hatte ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem personenbezogene Daten gesammelt wurden. Dabei gab es diesbezüglich zwei Hinweise: Der erste Hinweis erklärte die Zustimmung zur Verarbeitung der Personendaten zu Werbezwecken via E-Mail oder SMS, wobei der Nutzer hier selbst aktiv ein Kreuzchen setzen musste. Der zweite Hinweis informierte die Nutzer über den Einsatz von Cookies zur Webanalyse zur Ermöglichung von interessengeleiteter Werbung, wobei hier die Antwort bereits vorangekreuzt war, was der Bundesverband der Verbraucherzentralen bemängelte.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und der Bundesgerichtshof im Rahmen des Revisionsverfahrens den Europäischen Gerichtshof um Rechtshilfe gebeten. Das vorliegende Urteil des EuGH ist das Ergebnis dieser Anfrage und wird in nächster Zeit für viel Wirbel im Online Marketing sorgen.
Fazit: Cookie-Banner unbedingt anpassen!
Bisher reichte es in Deutschland aus, Websitebesucher mit einem Hinweis auf die Cookie-Nutzung aufmerksam zu machen oder eine vorangekreuzte Checkbox zu verwenden. Mit dem aktuellen EuGH-Urteil wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Fortan müssen Websitebetreiber eine aktive Einwilligung des Nutzers mittels Opt-in einholen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten und dazu Cookies setzen wollen. Allen Websitebetreibern, die Cookies verwenden, ist zu empfehlen, das Opt-in möglichst sofort in die Praxis umzusetzen.
Michael Feike ist seit über 20 Jahren Online Marketing & SEO-Experte. Im Jahre 2006 gründete er die SEO-effektiv GmbH und ist für das operative Geschäft verantwortlich. In seiner Freizeit ist ihm seine Familie sehr wichtig. Des Weiteren gehören das Motorrad fahren, sowie auch das Angeln zu seinen großen Leidenschaften.